Ersatzflug eigenmächtig gebucht - Wer muss zahlen?

Werden aufgrund eines annullierten Fluges eigenmächtig neue Flüge gebucht, muss der Reiseveranstalter in bestimmten Fällen für diese Kosten aufkommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Reiseveranstalter es versäumt hat, den Reisenden auf seine Pflicht zur Mangelanzeige hinzuweisen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgrichtshofes (BGH) vom 03. Juli 2018 hervor. (Az.: X ZR 96/17)

Ersatzflug bei großer Verspätung eigenmächtig gebucht

Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine Frau für sich, ihren Ehemann und deren zwei Kinder bei einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Die Reise sollte von Frankfurt aus starten und die Familie nach Antalya bringen. Der Rückflug, für eine Woche später geplant, sollte eben dann die vierköpfige Familie wieder nach Frankfurt fliegen. Am Tag der Abreise wurden die Passagiere von der Fluggesellschaft darüber informiert, dass der Flug statt um 20.05 Uhr nun erst um 22.40 Uhr stattfinden solle. Darüber hinaus sollte der Rückflug nicht mehr direkt nach Frankfurt fliegen, sondern nach Köln und die Passagiere von dort aus mit einem Bustransfer nach Frankfurt bringen. Die Konsequenz dieser Änderungen wäre eine Verspätung von 6,5 Stunden gewesen. 

Als Reaktion darauf entschied sich die Frau, ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Reiseveranstalterin, eigenmächtig einen neuen Rückflug nach Frankfurt für denselben Abend mit einer anderen Fluggesellschaft zu buchen. Die Kosten für diesen Flug wollte die Frau dann von der Fluggesellschaft einklagen. Sowohl vorm Amtsgericht Köln als auch in der zweiten Instanz, dem Landgericht verlief die Klage erfolglos. Der nächste Schritt war nun vor den Bundesgerichtshof, der letztendlich ein Urteil darüber fällen musste. 

Pflicht zur Mangelanzeige

Gemäß §651a BGB wird mit einer Buchung bei einem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag geschlossen. Die Pfilchten eines solchen Vertrages besagen, dass der Reiseveranstalter die Reise frei von Mängeln zu erbringen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat der Reisende gemäß §651i Abs. 3 diverse Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter. Unter anderem geht daraus ein Recht auf Schadensersatz oder Reisepreisminderung hervor. Des Weiteren wird dem Verbraucher das Recht vorbehalten, vom Reiseveranstalter Ersatzleistungen zu fordern, sollte dieser die Reise nicht frei von Mängeln liefern können. Letztere Forderung ist im vorliegenden Fall eingetreten.

Als Voraussetzung dafür sieht §651k Abs. 1 S. 1 BGB vor, dass der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumt, damit dieser die Chance erhält, seine Fehler zu beheben. Weiterhin ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, den Reisenden über diese Rechte und Pflichten bei bzw. unverzüglich nach Vertragsschluss aufzuklären (§651d BGB). 

Im vorliegenden Sachverhalt hat die Klägerin der Reiseveranstalterin keine Frist zur Fehlerbeseitigung gesetzt, sondern sofort ohne sie zu kontaktieren eigemächtig einen neuen Flug gebucht. Aufgrund der fehlenden Mangelanzeige hatte die Klägerin in den ersten beiden Instanzen erfolglos geklagt. Die Richter sahen es als nötig an, dass sie vor der Buchung die Reiseveranstalterin, zumindest telefonisch, kontaktiert. 

BGH zieht Reiseveranstalter in die Pflicht

Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch zu Gunsten der Klägerin und damit zur Erstattung der entstandenen Buchungskosten durch die Reiseveranstalterin. Die Richter wiesen dabei auf die Informationspflicht der Reiseveranstalterin hin, welche sie den Reisenden gegenüber bei der Buchung der Reise versäumt hat. Gemäß §6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hat die Reiseveranstalterin die Reisenden über Ihre Rechte und dazugehörigen Pflichten zu informieren. Unter anderem betrifft es die Pflicht der Reisenden einen Mangel zunächst bei der Reiseveranstalterin anzuzeigen.

Dieser Informationspflicht ist die Reiseveranstalterin bei Abschluss der Buchung nicht nachgekommen. Als Konsequenz, so urteilten die Richter, kann sie sich im vorliegenden Fall nicht auf die ausgebliebene Mangelanzeige und die fehlende Nachfrist zur Fehlerbeseitung berufen. 

Bevor Sie also eigenmächtig einen Ersatzflug buchen, stellen Sie sicher, ob Sie bei der Buchung über Ihre Rechte und Pflichten informiert wurden bzw. ob Sie eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. 

Besteht für Ihren Flug überdies ein Recht auf Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004, können Sie neben der Entschädigung auch die zusätzlich entstandenen Kosten mit uns einfordern.

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