"Wilder Streik" sorgt für Flugannullierungen
"Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft"
Widerstand durch "wilden Streik"
Mit einer Pressemitteilung (Nr. 49/18) vom 17. April 2018 hat der EuGH eine Anwtort auf die Frage der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf geliefert, ob ein "wilder Streik" als außergewöhnlicher Umstand gelte. Bei beiden Gerichten lagen Forderungen für Entschädigungszahlungen betroffener Passagiere vor, die durch die Unregelmäßigkeiten bei der TUIfly GmbH ihre Reise nicht planmäßig wahrnehmen konnten. Die geforderten Ausgleichzahlungen hatte TUIfly damit abgelehnt, dass der Streik ein außergewöhnlicher Umstand sei.
Bereits im Jahre 2016 ereignete sich der Vorfall als TUIfly am 30. September des Jahres eine Ankündigung zur Umstrukturierung des Unternehmens an die Mitarbeiter richtete. Als Folge dieser Ankündigung organisierte sich das Flugpersonal selbstständig und reagierte mit einer Vielzahl an Krankmeldungen. In den folgenden Tagen vom 01. bis zum 10. Oktober 2016 stieg die Zahl der krankheitsbedingten Arbeitsausfälle beim Cockpit-Personal auf fast 90% und beim Kabinenpersonal auf knapp über 60%. Normalerweise lag diese Quote allgemein bei ca. 10%.
Der "wilde Streik" hatte sodann Früchte getragen als das Unternehmen am 07. Oktober eine Einigung mit dem Betriebsrat verkündete.
Was bedeutet "wilder Streik"?
Ein wilder Streik ist eine kollektive Arbeitskampfmaßnahme, die ohne gewerkschaftliches Zutun von der Belegschaft selbst organisiert wird.
EuGH stärkt Passagierrechte
Mit seinem Urteil, dass ein solcher Streik nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sei, werden vom EuGH nochmals die Rechte der Flugreisenden gestärkt, die somit einen gültigen Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben. Der EuGH begründete sein Urteil damit, dass für einen außergewöhnlichen Umstand zwei wesentliche Bedingungen gegeben sein müssen. Demnach müsse das in Rede stehende Ereignis "seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft" sein und "von dieser nicht tatsächlich beherrschbar" sein.
Der Umstand, dass in der EU-Verordnung 261/2004 insbesondere Streiks als mögliche Ursache für außergewöhnliche Umstände dargestellt werden, bedeutet demnach nicht, dass bei einem Streik pauschal die Pflicht zur Entschädigungszahlung entfällt. Genauer gesagt soll jeder Fall einzeln betrachtet und geprüft werden, ob beide o.g. Bedingungen erfüllt sind.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass betriebliche Umstrukturierungen zur normalen Ausübung eines wirtschaftlichen Unternehmens gehören und es mitunter nicht ungewöhnlich ist, dass dabei Meinungsverschiedenheiten mit den Mitarbeitern auftreten können. TUIfly mussten demnach die Risiken einer solchen Ankündigung bewusst gewesen sein, da sie für Teile der Mitarbeiter erhebliche soziale sowie wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen würde.
Des Weiteren wird aufgrund der Umstände angenommen, dass die Situation des "wilden Streiks" ebenfalls von TUIfly beherrschbar gewesen sein muss. Die Situation wurde demnach von TUIfly hervorgerufen und anschließend durch die Einigung mit dem Bertriebsrat auch wieder beendet.
Einen besonderen Verweis gibt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil auf die Tatsache, dass das selbstständige Vorgehen der Belegschaft und die damit verbundene Einstufung als "wilder Streik" nach deutschem Arbeits- und Tarifrecht keinen Einfluss auf die Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände spielen dürfe.
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