Gericht urteilt gegen Pauschalbegründung

Schlechte Sicht = außergewöhnlicher Umstand?

Vorm Amtsgericht in Berlin wurde ein wichtiges Urteil gefällt, das die Verbraucherrechte auf Flugreisen weiter stärkt. 

In der Verhandlung wurde über den Sachverhalt eines Passagiers geurteilt, der eine Flugreise von Brest (Frankreich) über Paris nach Berlin angetreten hat. Alle Flüge sollten von derselben Airline durchgeführt werden. Die erste Maschine nach Paris hob in Brest mit einer Verspätung ab, sodass der Mann den Anschlussflug von Paris nach Berlin nicht wahrnehmen konnte. Erst mit einer Verspätung von 24 Std. erreichte der Mann letztendlich sein Ziel Berlin. Laut des Gerichts käme eine so enorme Verspätung einer Annullierung des ganzen Fluges gleich. 

Als Grund für die Umstände wurde von der Airline angegeben, dass es am Pariser Flughafen schlechte Sichtverhältnisse gegeben habe und deshalb schon der vorangegangene Flug von Paris nach Brest mit Verspätung abgeflogen sei. Die Konsequenz aus dieser Verspätung war eine Verspätung des folgenden Flugs zurück nach Paris. 
Weiterhin gab die Airline an, es habe mehr als 130 verspätete Flüge an diesem Tag in Paris gegeben. 

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Dem Gericht hat diese Begründung nicht ausgereicht und bezeichnete sie als "völlig pauschal". 

Die Fluggesellschaft konnte demnach nicht belegen, dass sie Anordnungen der Flugsicherung wegen des schlechten Wetters erhalten habe und deshalb verspätet abgeflogen sei. Somit konnte sie sich in diesem Fall nicht auf außergewöhnliche Umstände beziehen. Außerdem hatte die Airline keine plausiblen Gründe angeben können, weshalb der Passagier erst einen Tag später weiterfliegen konnte, hat die benannte Airline doch ihr Drehkreuz in Paris.
Die Flugverbindung zwischen Paris und Berlin werde oft bedient, sodass ein früherer Flug möglich gewesen sei und die Aussage der Airline, der Mann sei auf den "erstmöglichen Flug mit verfügbaren Plätzen" gebucht worden, nicht die größtmöglichen Bemühungen der Airline darstellte. 

Aus Sicht des Gerichts habe die Airline daher nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Probleme abzuwenden. Genau das ist aber Voraussetzung, wenn sie die Entschädigungsforderungen zurückweisen möchte. Das Gericht urteilte also, dass dem Passagier eine Entschädigung in Höhe von 250€ zusteht.

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Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Flugdistanz und ist unabhängig vom ursprünglichen Ticketpreis.

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